Geringfügig Beschäftigte unterliegen der Betrieblichen Vorsorge, weshalb auch der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beitrag) zu entrichten ist! Arbeitsrechtlich sind geringfügig beschäftigte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer jenen gleichgestellt, die der Vollversicherungspflicht (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) unterliegen.